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Online-Glossar Velotechnik von Christian Smolik

STVO

Abk. f. Straßenverkehrsordnung. Sie regelt das geordnete Miteinander der
verschiedenen Verkehrsteilnehmer. Auf Radfahrer sind hierbei die folgenden
Vorschriften gemünzt:

Paragraph 2,    Absatz 4:

Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur
fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie haben rechte Radwege
zu benutzen; linke Radwege dürfen sie nur benutzen, wenn diese für die
Gegenrichtung freigegeben sind. Sie haben ferner rechte Seitenstreifen zu
benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert
werden.

Prargraph 2, Absatz 5:

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit Fahrrädern Gehwege
benutzen; beim Überqueren einer Fahrbahn müssen sie absteigen. Das gilt nicht,
wenn Radwege vorhanden sind. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Paragraph 21, Absatz 3:

Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten
Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind
und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist,
daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.

Paragraph 23, Absatz 3:

Radfahrer dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig
fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen nehmen, wenn der
Straßenzustand das erfordert.

Zu den Vorschriften hinsichtlich der technischen Ausstattung von Fahrrädern s. >
Straßenverkehrszulassungsordnung.



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Copyright und redaktionelle Inhalte:
Dipl.Ing.FH
Christian Smolik 18.05.2000
technische Umsetzung:
Dipl.Ing.FH
Jörg Bucher zuletzt am 18.05.2000