Online-Glossar Velotechnik von Christian Smolik |
Abk. f. Straßenverkehrsordnung. Sie regelt das geordnete Miteinander der verschiedenen Verkehrsteilnehmer. Auf Radfahrer sind hierbei die folgenden Vorschriften gemünzt: Paragraph 2, Absatz 4: Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie haben rechte Radwege zu benutzen; linke Radwege dürfen sie nur benutzen, wenn diese für die Gegenrichtung freigegeben sind. Sie haben ferner rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Prargraph 2, Absatz 5: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit Fahrrädern Gehwege benutzen; beim Überqueren einer Fahrbahn müssen sie absteigen. Das gilt nicht, wenn Radwege vorhanden sind. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Paragraph 21, Absatz 3: Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Paragraph 23, Absatz 3: Radfahrer dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert. Zu den Vorschriften hinsichtlich der technischen Ausstattung von Fahrrädern s. > Straßenverkehrszulassungsordnung.
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Copyright und
redaktionelle Inhalte:
Dipl.Ing.FH Christian Smolik 18.05.2000
technische Umsetzung:
Dipl.Ing.FH Jörg Bucher zuletzt am 18.05.2000