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Online-Glossar Velotechnik von Christian Smolik |
Abk. f. > Straßenverkehrszulassungsordnung. Diese enthält u.a. die Vorschriften zur technischen Ausstattung von Fahrrädern. Im Folgenden sind Verweise auf in vorliegendem Lexikon enthaltene Stichwörter eingefügt: Paragraph 64a: Fahrräder müssen mit mindestens einer helltönenden > Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch > Radlaufglocken nicht zulässig. Paragraph 65: Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige > Bremsen haben. Paragraph 67, Absatz 1: Fahrräder müssen für den Betrieb des > Scheinwerfers und der > Schlußleuchte mit einer > Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrradbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine > Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen. Paragraph 67, Absatz 2: An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. Paragraph 67, Absatz 3: Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgrüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen > Rückstrahler ausgerüstet sein. Paragraph 67, Absatz 4: Fahrräder müssen an der Rückseite mit 1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet, 2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und 3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern (> Fahrradanhänger) müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein. Paragraph 67, Absatz 5: Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein. Paragraph 67, Absatz 6: Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig. Paragraph 67, Absatz 7: Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit 1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachte, nach der Seite wirkenden gelben > Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder 2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der andern Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen. Paragraph 67, Absatz 8: Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig. Paragraph 67, Absatz 9: Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschienwnbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung) ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten. Paragraph 67, Absatz 10: In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden. Paragraph 67, Absatz 11: Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes: 1. Für den Betrieb von Scheinwerfern und Schlußleuchten brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden; 2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebenen Schlußleuchten brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in Paragraph 17 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung beschriebenen Verhältnissen (Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern) vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen; 3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein; 4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
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Copyright und
redaktionelle Inhalte:
Dipl.Ing.FH Christian Smolik 18.05.2000
technische Umsetzung:
Dipl.Ing.FH Jörg Bucher zuletzt am 18.05.2000